Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 95
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.05.2018 – 3 C 18/16Klagebefugnis des Gewässereigentümers gegen eine allgemeine SchiffbarkeitserklärungZitiert von 19
- BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölverschmutzung einer Bundeswasserstraße durch die FeuerwehrZitiert von 1
- VGH Bayern, 20.07.2022 – 4 B 20.3009Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.09.2016 – 9 A 938/14
- VG Weimar, 26.11.2014 – 3 K 563/13
- VG Köln, 25.03.2014 – 14 K 944/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 26.02.2026 – IV R 26/23Hinzurechnung von Entgelt für DDR-WasserbezugsrechtZitiert von 1
- OVG NRW, 04.07.2025 – 11 D 206/24.AK
- VG Halle, 04.06.2025 – 4 A 219/23 HAL
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/4#abs-1 (1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/4#abs-2 (2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/4#abs-3 (3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/4#abs-4 (4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/4#abs-5 (5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.